ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. VERTRAG: Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen werden auf den Kaufvertrag zwischen W.P.R. srl Unipersonale (im Folgenden „WPR“) und Ihrer Gesellschaft (im Folgenden „Kunde“) angewendet, der aus dem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Bestätigung der Bestellung mit den zugehörigen Besonderen Bedingungen besteht, und der die in der Bestellbestätigung aufgeführten Produkte (im Folgenden „Produkte“) zum Gegenstand hat. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen stellen die für die Lieferung ausschließlich wirksamen Bedingungen und Vorschriften dar, sofern in der Bestellbestätigung und den zugehörigen Besonderen Bedingungen keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

  1. LIEFERUMFANG: Es wird vereinbart, dass im Lieferumfang alle Elemente und Produktteile enthalten sind, die in der Bestellbestätigung aufgeführt sind. Aus der Lieferung ausgeschlossen sind alle Mauer- und Befestigungsarbeiten, die Elektro- und Belüftungsanschlüsse, das Material für die Inbetriebnahme der Maschine und alles andere, was im Lieferumfang nicht aufgeführt wird. Der Lieferumfang umfasst eine Einzelanlage, die für die Ausführung von spezialisierten Arbeitsprozessen geeignet ist, besteht jedoch nicht in der Lieferung des Produktionsprozesses in „schlüsselfertiger“ Form. Es wird darauf verwiesen, dass WPR die Anlage auf der Basis der Eigenschaften und/oder der Spezifikationen ausstattet, die der Kunde mitgeteilt hat. Weiterhin wird die Anlage in einen bereits vom Kunden festgelegten und technologisch entwickelten Produktionsprozess eingegliedert. Die Analyse und Validierung des Produktionsprozesses sowie die Festlegung der Produktionsparameter, Kriterien und Spezifikationen für die Produktion liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit des Kunden, indem dieser die verwendeten Materialien, das befugte Personal, und die Verwendung von festgelegten Methoden und Verfahren auswählt, die bereits vorher festgelegt wurden und das technische Vermögen und spezifische Know-how des Kunden darstellen. Diese Prozesse müssen die in der Norm UNI EN ISO 9001:2008 festgelegten Anforderungen erfüllen.

 

  1. ÜBERGABE DER MASCHINEN – EVENTUELLER AUFSCHUB DER LIEFERFRISTEN: Vorbehaltlich eventueller anderslautender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien in der Bestellbestätigung schriftlich getroffen wurden, beziehen sich alle in der Bestellbestätigung genannten Handelsbegriffe (ab Werk, FOB, CIF, etc.) auf die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokument. Der Transport zum Bestimmungsort, der vom Kunden angegeben wird, und die Transportversicherung, die den Wert der gelieferten Maschinen deckt, gehen zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht in der Bestellbestätigung anders geregelt wurde. Sofern in der Bestellbestätigung nicht anders geregelt, ist Voraussetzung für die Übergabe der Produkte die Erfüllung der nachgenannten Pflichten durch den Kunden:
    1. Zahlung des Kaufpreisanteils, der eventuell vom Käufer als Kunden geschuldet ist.
    2. Eröffnung eines eventuell vereinbarten Dokumentenakkreditivs gemäß den Bedingungen der Bestellbestätigung.
    3. im Falle von Änderungen der Lieferung, die zwischen den Parteien nach dem Datum des Vertragsabschlusses vereinbart wurden, gemäß Art. 4

WPR hat das Recht, die in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Lieferfristen durch einfache Mitteilung per Fax oder E-Mail aufzuschieben und/oder zu verlängern, falls auf Seiten des Kunden Verzögerungen bei der Erfüllung der oben genannten Pflichten oder höhere Gewalt gem. Art. 12 einwirkt. 12.

Sollte der Kunde der Verpflichtung zur Abnahme der Maschinen, die Gegenstand der Auftragsbestätigung sind, nicht innerhalb der vereinbarten Frist nachkommen, hat WPR nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden und nach 15 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ohne dass der Kunde diesem Rücktritt nachgekommen ist, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, indem i) der zur Hinterlegung geleistete Betrag oder ii) der als Anzahlung geleistete Betrag als Entschädigung einbehalten wird.

 

  1. ÄNDERUNGEN AN DER LIEFERUNG – ERGÄNZUNGEN UND VARIANTEN NACH UNTERZEICHNUNG DER BESTELLBESTÄTIGUNG: Sofern der Käufer Änderungen und/oder Ergänzungen an dem in der Bestellbestätigung enthaltenen Lieferumfang verlangt, behält sich WPR das Recht vor, diese Änderungen anzunehmen oder abzulehnen. Insofern bedürfen diese Änderungen einer Vereinbarung. Für jede verlangte Änderung oder Variante, die von WPR angenommen wird, teilt letztere dem Kunden die neuen Fristen und die zusätzlichen Kosten mit, die durch die Ausführung der verlangten Änderungen entstehen. Entsprechend werden in diesem Sinne auch die Lieferfristen für die Übergabe der Produkte verändert, wobei WPR die neuen Fristen festlegt. Die Preisdifferenzen, die entsprechenden neuen Zahlungsbedingungen, die eventuellen neuen Vertragsbedingungen für die Übergabe, die neuen Eigenschaften und eventuellen neuen Garantien müssen zwischen den Parteien vor der Ausführung der Ergänzungen und/oder Varianten schriftlich vorab vereinbart werden.

 

  1. INSTALLATION, MONTAGE UND INBETRIEBNAHMEWPR führt die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte gemäß den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen durch. Die Installation der Maschinen erfolgt innerhalb von höchsten zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Sofern die Installation innerhalb dieser Frist aus Gründen, die nicht von WPR zu vertreten sind, nicht ausgeführt wird, beginnt die Garantiefrist ab dem letzten Tag der genannten Frist. Der Kunde muss alle technischen Spezifikationen zur Verfügung stellen, damit WPR die Installation der Maschinen an dem von dem Kunden bestimmten Ort durchführen kann. Der Kunde muss alle Informationen bereitstellen, die für die Anschlüsse für Stromversorgung, Pressluft und Rauchabsaugung erforderlich sind. Der Kunde muss außerdem alle für die Platzierung der Produkte notwendigen Bauarbeiten durchführen, so dass sie den Projekten entsprechen, sowie die Vorbereitung und den Anschluss der Servicenetze an die Anlage vornehmen: – Stromnetz – Pressluftnetz – Ansauganlagen. Der Kunde stellt außerdem für die gesamte Dauer der Installationsarbeiten einen eigenen Operator zur Unterstützung zur Verfügung. Im Fall einer Unterbrechung der Installationsarbeiten auf Grund von irrtümlichen, fehlenden oder ungenauen Spezifikationen seitens des Kunden oder wegen Gründen, die WPR nicht zuzurechnen sind, hat diese das Recht, für die verlorene Zeit einen Aufschub der vertraglich vereinbarten Fristen zu verlangen. Die Installation, Montage und Inbetriebnahme gilt mit der Unterzeichnung des entsprechenden Berichts durch den Kunden mit dem darauffolgenden Beginn der in Art. 9 genannten Garantiezeit als abgeschlossen.

Der Kunde muss außerdem sicherstellen, dass die Lay-Out-Zeichnungen der Maschine, so wie sie von WPR geliefert werden, richtig und genau sind, und dass die eventuell für die Aufstellung der Maschinen erforderlichen Arbeiten mit den Projektplänen übereinstimmen. In jedem Fall obliegt es dem Kunden, den Standort, an dem die Installation und der Anschluss der Servicenetze vorgenommen wird, korrekt vorzubereiten: Stromnetz Pressluftnetz, Ansauganlagen. Der Kunde übernimmt außerdem die Garantie für die Sicherheit der Orte, an denen die Installationstätigkeiten stattfinden, und dafür, dass die Hebe- und Handhabungsvorrichtungen sowie alle anderen Ausrüstungen gemäß dem vorbeugenden Antrag von W.P.R. den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und somit die notwendigen Voraussetzungen für die Effizienz erfüllen, nachdem sie regelmäßig gewartet und überholt wurden. Mit den Installationsarbeiten kann nicht begonnen werden, im Falle, dass der Auftraggeber:

    1. den Standort nicht rechtzeitig und auf jeden Fall nicht spätestens zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin in angemessener Weise für die Installation der Maschinen vorbereitet hatte;
    2. W.P.R. gegenüber nicht bereit gestellt hat, was für die korrekte Ausführung der Installationsarbeiten vorgesehen ist oder was sich aus der Auftragsbestätigung ergibt;
    3. nicht mit den für die Installation selbst erforderlichen Genehmigungen und/oder verwaltungstechnischen Erlaubnissen übereinstimmt;
    4. sich in Verzug mit den Zahlungsverpflichtungen befindet, die vor Beginn der Installationsarbeiten zu erfüllen sind;
    5. er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften nicht nachkommt.

Es versteht sich, dass, falls die Installationsarbeiten aus Gründen, die dem Käufer zuzuschreiben sind, nicht beginnen und/oder enden und/oder über die vereinbarten Fristen hinausgehen, dem Käufer die höheren Kosten von W.P.R. für Arbeit, Reisekosten, Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung und alle weiteren Kosten, die sich aus der dadurch verursachten Verzögerung ergeben, in Rechnung gestellt werden. Vorbehaltlich der alleinigen Verantwortung für die Durchführung der Installationsarbeiten ist W.P.R. ab sofort befugt, diese auch mit Hilfe von Drittfirmen vornehmen zu lassen.

 

  1. ZAHLUNGSFRIST UND -BEDINGUNGEN – VERZÖGERUNGEN: Die Preise der Lieferung und die Zahlungsbedingungen sind die in der Bestellbestätigung genannten. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Falle von Zahlungsverzug gegenüber den vereinbarten Fristen fallen Zinsen in Höhe des Zinssatzes gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 231/2002 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen an. Im Fall von Zahlungsverspätungen behält sich WPR das Recht vor, die Lieferung zu unterbrechen und/oder jede Art von Eingriff oder Unterstützung für die gelieferte Maschine einzustellen, ohne dass der Kunde Schadenersatz wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Produktion verlangen kann. Falls der Kunde sich zu einer Zahlung des Restbetrags per Leasing entschlossen hat, muss er den diesbezüglichen Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung zur Bestätigung und Unterzeichnung an WPR senden. Sofern er diese verbindliche Frist nicht einhält, gehen alle Kosten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte, die in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, ausschließlich zu Lasten des Kunden. Dies umfasst auch die vollständige Begleichung des Restbetrags des Preises und dem entsprechenden Einbehalt der Anzahlung auf den Gesamtpreis. Weiterhin behält sich WPR das Recht vor, den Vertrag mit einfacher Mitteilung per Fax zu kündigen und die Anzahlung einzubehalten. Es versteht sich ebenfalls von selbst, dass jegliche Beschwerden oder Beanstandungen, auch vor Gericht, dem Kunden nicht das Recht geben, die Zahlungen im Zusammenhang mit den Produkten auszusetzen oder in jedem Fall zu verzögern. Ganz allgemein kann der Kunde nur nach vollständiger Zahlung des Preises der Produkte, für die eine solche Beanstandung oder Ausnahme vorgesehen ist, eine Maßnahme oder Abweichung durchführen oder ablehnen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, einen Abzug vom vereinbarten Preis vorzunehmen (z.B. bei angeblichen Mängeln), es sei denn, dies wurde vorher schriftlich mit W.P.R. Festgelegt.

 

  1. ÜBERGABE UND EIGENTUMSVORBEHALT: Das Eigentum an den Produkten geht im Moment der Übergabe auf den Kunden über. Im Fall von aufgeschobenen Zahlungen bleiben die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum von WPR. WPR hat das Recht, zu Lasten des Kunden alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigentumsvorbehalt gegen Dritte einzuwenden.

 

  1. ABNAHMEKONTROLLE: Die Abnahmekontrolle bezieht sich auf die Überprüfung der Übereinstimmung der Produkte mit den Angaben in der Auftragsbestätigung und eventuellen späteren vereinbarten Änderungen sowie auf die Funktionsfähigkeit gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung. Insbesondere werden technische Abnahmekontrollen durchgeführt, um das Vorhandensein der in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen und technischen Merkmale zu überprüfen. Die Abnahmekontrolle wird in der von WPR festgelegten Weise durchgeführt und findet im Werk von WPR statt, sofern nichts anderes vereinbart sein sollte Der Tag der Abnahme wird dem Kunden mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf mitgeteilt, so dass sein Personal bei der Prüfung anwesend sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Abnahmekontrolle mit positivem Ergebnis und mit entsprechender Akzeptanz der Produkte durchgeführt worden ist:
    1. wenn der Kunde bei der Abnahmekontrolle anwesend ist, im Falle der Unterzeichnung des Prüfberichts; Der Kunde verliert alle Rechte, Garantieansprüche, Handlungen und Ausnahmen in Bezug auf Konformitätsfehler und Mängel der Produkte, die er bei der Prüfung der Maschine hätte feststellen können, falls er solche Probleme nicht im Prüfbericht festhält
    2. oder wenn der Kunde bezüglich der von WPR an den Kunden der Abnahmekontrolle gesendeten Mitteilung erklärt, dass er an dieser nicht teilnehmen möchte oder auf jeden Fall nicht daran teilnimmt.

Nach Durchführung der Abnahme mit positivem Ergebnis, oder falls der oben genannte Zeitraum verstrichen sein sollte, ohne dass der Kunde die Abnahme verlangt hat, gilt die Lieferung als von Kunden angenommen.

 

  1. GARANTIE: Die Garantiedauer für Mängel, Fehler, Nichtkonformität, Qualitätsmängel und/oder Mängel der Funktionsweise beträgt zwölf (12) Monate: i) ab dem Zeitpunkt der Installation/Montage/Betriebsaufnahme der Produkte beim Kunden gem. Art. 5, oder ii) ab dem Datum der Lieferung, wenn der Kunde keine Installation verlangt, und ist während dieses Zeitraums wirksam, vorausgesetzt, dass der Kunde alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Während der Laufzeit der Garantie verpflichtet sich W.P.R., nach Feststellung des Mangels nach eigenem Ermessen: entweder a) die Komponenten der als defekt befundenen Maschinen in dem eigenen Werk in Spresiano (TV) kostenlos zu reparieren oder diese Arbeiten auch durch von W.P.R. beauftragte Drittfirmen direkt beim Käufer durchzuführen; oder b) den kostenlosen Austausch der Komponenten vorzunehmen, wobei die Kosten für die Abholung der defekten Komponenten und die anschließende Lieferung der neuen Komponenten zu Lasten von W.P.R. gehen. Die Garantieleistungen dürfen in jedem Fall ausschließlich von qualifiziertem Personal durchgeführt werden, das von W.P.R. zur Verfügung gestellt wird. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Teile die einem Verschleiß unterliegen und gewöhnliche Verschleißteile wie Dichtungen, Heizlüfter, IR-Lampen, thermoregulierte Schläuche, Filter, Wartungsausrüstung für ELV-/WLV-Slots, Räder und Gummirollen und die Teile, die durch eine unsachgemäße Nutzung oder Bedienung der Anlage seitens des Kunden beschädigt wurden. Die innerhalb der Garantiefrist durchgeführten Reparaturen und/oder Austauschmaßnahmen haben keine verlängernde Wirkung für die Garantiefrist der gesamten Anlage. Eine neue Garantiefrist ist jeweils nur für das ausgetauschte Teil wirksam. Weiterhin haftet WPR nicht für Konformitätsmängel und Mängel, die durch die Nichteinhaltung seitens des Kunden von Vorschriften aus der Gebrauchsanweisung, einer falschen Verwendung oder Bedienung der Produkte oder durch Änderungen oder Reparaturen verursacht wurden, die vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens WPR vorgenommen wurden. Der Kunde muss die Nichtkonformität oder den Mangel der Produkte unter Androhung der Verfallserklärung der Garantie innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Installation und/oder Lieferung an WPR melden und dabei die Art des Mangels im Detail schriftlich angeben. Der Kunde verliert das Garantierecht, sofern er WPR die Durchführung erforderlicher Kontrollen nicht ermöglicht, oder sofern er in dem Falle, dass WPR die Rückgabe des mangelhaften Teils auf eigene Kosten verlangt hat, dieses nicht innerhalb der verlangten Frist zur Verfügung stellt. Der Kunde verzichtet mit sofortiger Wirkung auf jeden wirtschaftlichen Anspruch, der sich aus dem Ausfall des Systems aufgrund der Notwendigkeit von Reparaturen/Ersatzteilen im Rahmen der Garantie ergeben könnte.

 

  1. ZUFALLSEREIGNIS UND HÖHERE GEWALT: WPR haftet nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder deren verspätete Erfüllung, sofern diese durch Erdbeben, Brand, Überschwemmung, Epidemie, Invasion, Aufstand, Revolte, Anweisung ziviler oder militärischer Behörden, Alarm, Mobilmachung, Blockade, Krieg (auch in nicht unmittelbar von der Lieferung betroffenen Staaten), Streik, Tarifstreit, Werksbesetzung, Aussperrung, Embargo, Unterbrechung von jeglicher Art von Gütertransport oder einem anderen Umstand verursacht sind, der außerhalb des Einflussbereichs von WPR liegt, auch wenn er hier nicht explizit genannt ist. Die Lieferfrist bleibt für den gesamten Zeitraum ausgesetzt, in dem eine der oben genannten Ursachen die Erfüllung des Vertrages verzögert.

Es steht WPR frei, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden aufzulösen, wenn das Zufallsereignis oder das durch höhere Gewalt verursachte Ereignis länger als 30 Tage ab seinem Eintreten andauert.

 

  1. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGES EIGENTUM: Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der ihm zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen von WPR zu wahren und zu schützen: z.B. technische Daten, Prozesse, Formeln, Know-how (definiert als alle technischen und kommerziellen Informationen von WPR), Forschung und Entwicklung von WPR-Produkten, kommerzielle Aktivitäten, Zeichnungen, technische Spezifikationen, Software und deren Verbesserungen. Darüber hinaus ist es dem Kunden nicht gestattet, das WPR Markenzeichen, die Etiketten und Logos auf den Produkten zu verändern oder das WPR Markenzeichen und/oder andere geistige Eigentumsrechte von WPR auf den Produkten und deren Komponenten und/oder Zubehör, einschließlich der mit den Produkten gelieferten Software und deren Quellcode, zu reproduzieren, zu verwenden oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

  1. GELTENDES RECHT UND GERICHTSTAND: Die Auslegung, Wirksamkeit und Erfüllung der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und der Besonderen Bedingungen aus der Bestellbestätigung, sowie das gesamte Vertragsverhältnis zwischen WPR und dem Kunden unterliegen ausschließlich italienischem Recht. Für jede aus dem Vertrag entstehende oder mit diesem verbundene Streitsache ist der ausschließliche Gerichtsstand Treviso. 

 

  1. WHISTLEBLOWING, MELDUNG VON RECHTSWIDRIGEM VERHALTEN DURCH EIGENE ANGESTELLTE, MITARBEITER ODER ANGESTELLTE VON EXTERNEN UNTERNEHMEN

Whistleblower ist derjenige, der den zum Einschreiten befugten Stellen Verstöße, Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche zum Nachteil des öffentlichen Interesses meldet, deren er Zeuge geworden ist oder von denen er im Rahmen seiner Arbeit Kenntnis erlangt hat.
Whistleblowing sind alle Verfahren, die darauf abzielen, Whistleblowing zu fördern und gleichzeitig den Mitarbeiter zu schützen, der Fehlverhalten meldet.
Wenn Sie einen Fall von Whistleblowing melden möchten, klicken Sie hi